Der Beschwerdeführer ist gesund (vgl. vorläufige Festnahme vom 28. Oktober 2024 sowie Protokoll Hafteröffnung vom 30. Oktober 2024, Z. 37 ff.). Einzig die nicht näher begründete und unbelegte Behauptung, wonach seine Mutter krank sei und er ihr beistehen möchte, begründen keine Unzumutbarkeit. Die Beschwerde ist abzuweisen.