dies gilt auch mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Befragung des Mitbeschuldigten sowie der Auskunftspersonen, Auswertung Mobiltelefone). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Haft nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist gesund (vgl. vorläufige Festnahme vom 28. Oktober 2024 sowie Protokoll Hafteröffnung vom 30. Oktober 2024, Z. 37 ff.).