140 IV 74 E. 2.2). 6.2 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. So würde beispielsweise eine Schriftensperre eine Flucht nach Frankreich nicht verhindern. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mehrere Einbruchdiebstähle in Wohnhäuser begangen zu haben. Aufgrund des Vorgehens und der konkreten Umstände besteht zudem der Verdacht, der Beschwerdeführer sei zum Zwecke der Einbruchdiebstähle in die Schweiz gereist, weshalb auch die Banden- und Gewerbsmässigkeit zu prüfen sein wird.