6 schwerde vorgebracht wird. Seine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind vage und kaum überprüfbar. Der Umstand, dass Frankreich ein Nachbarland ist, wirkt sich daher nicht günstig aus. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde offensichtlich zu Recht bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist.