In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass er am 28. Oktober 2024 geflüchtet wäre, wenn er nicht von Anwohnern in J.________ (Ortschaft) zurückgehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich keinen Grund, in der Schweiz zu bleiben. Das wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es liegen daher ernsthafte Anhaltspunkte vor, dass er sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte.