Die Frage der Verwertbarkeit kann somit offengelassen werden. Die Beschwerdekammer hat bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts denn auch nicht auf diese Aussagen abgestellt. Da das Verfahren zudem ganz am Anfang steht, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft zur Begründung des Tatverdachts auf die mündlichen Meldungen von Auskunftspersonen stützten. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.