Die bereits erwähnten Meldungen von Auskunftspersonen auch betreffend das Fahrzeug, die aufgefundenen Gegenstände im Auto des Beschwerdeführers, der bei F.________ sichergestellte Schmuck, der teilweise bereits gemeldeten Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnte, die offensichtliche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ sowie deren Aussageverhalten begründen genügend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ an diversen Einbruchdiebstählen beteiligt war.