Zudem erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht plausibel, ausweichend und pauschal. So sagte er in seiner delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2024 aus, er habe die ganze Zeit geschlafen, als F.________ unterwegs gewesen sei (Z. 250 f.). Er konnte bzw. wollte keine Angaben machen, welchen Freund sie in der Schweiz besuchen wollten (Z. 44 bis Z. 48). Auch betreffend