__ bestätigt. Abgesehen davon, dass F.________ über keinen Führerschein verfügt, ergeben sich aus seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2024 keine Hinweise, wonach er am 28. Oktober 2024 zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr alleine bzw. ohne den Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein soll (Z. 30, vgl. Z. 110 ff., Z. 130 f., Z. 156). Weiter meldeten auch die Auskunftspersonen zwei Verdächtige. Zudem erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht plausibel, ausweichend und pauschal.