4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas gestohlen zu haben, und behauptet, F.________ sei am 28. Oktober 2024 zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr (Anmerkung der Kammer: mutmasslicher Deliktszeitpunkt der gemeldeten Einbruchdiebstähle im Kanton Bern) alleine mit seinem Auto (des Beschwerdeführers) unterwegs gewesen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024, Z. 224 f. und Z. 245 ff., sowie Protokoll Haftprüfungsverfahren vom 1. November 2024, Z. 10, Z. 18 ff. und Z. 36). Das erscheint mit Blick auf die Gesamtumstände nicht glaubhaft und wird auch nicht durch die Aussagen von F.________ bestätigt.