___ vom 30. Oktober 2024, Z. 254 ff.). Die Aussagen von F.________, wonach er den Schmuck – zumindest zum Teil – bereits am 28. Oktober 2024 um 01.00 Uhr von einem Hehler in Bern gekauft haben will, erscheinen unglaubhaft. Der behauptete Kaufzeitpunkt liegt vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen. Der Kauf des entsprechenden Guts durch F.________ wäre daher nur möglich gewesen, wenn die jeweiligen Geschädigten, welche nichts miteinander zu tun haben und unabhängig voneinander Einbruchdiebstähle gemeldet haben, alle gelogen und ihren Schmuck vor dem 28. Oktober 2024 um 01.00 Uhr derselben Person veräussert hätten.