Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 8. November 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 11. November 2024) eine Vernehmlassung ein und hielt an der Haftanordnung fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Akten ein. Mit Verfügung vom 13. November 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert Frist trafen keine Schlussbemerkungen bei der Beschwerdekammer ein.