Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 447 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 M.________(Ortschaft) Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 1. November 2024 (ARR 24 39) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs, alles mehrfach begangen. Das Re- gionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 1. November 2024 Unter- suchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 27. Januar 2025. Da- gegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 5. November 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung des Haftanord- nungsentscheides sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmass- nahmengericht reichte am 8. November 2024 (Eingang bei der Beschwerdekam- mer: 11. November 2024) eine Vernehmlassung ein und hielt an der Haftanord- nung fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Akten ein. Mit Verfügung vom 13. November 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige ab- schliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Innert Frist trafen keine Schlussbemerkungen bei der Beschwerdekammer ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 12. November 2024 die Anzeige betreffend Einbruchdiebstähle in D.________ (Ortschaft) vom 8. Oktober 2024, die Liste der Sicherstellungen aus dem Personenwagen E.________ vom 29. Oktober 2024 sowie das Protokoll der polizeilichen Einver- nahme von F.________ vom 29. Oktober 2024 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haft- gründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 2 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 28. Oktober 2024 zusammen mit F.________ an verschiedenen Orten im Kanton Bern eine Serie von Einbruch- diebstählen begangen zu haben. Ebenfalls wird er verdächtigt, zusammen mit F.________ am 28. September 2024 in D.________ (Ortschaft) einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Aus dem Rapport zur vorläufigen Festnahme der Kantonspolizei Solothurn vom 28. Oktober 2024 geht hervor, dass eine Auskunftsperson der Polizei am späteren Nachmittag telefonisch einen schwarzen Personenwagen mit französischem Kon- trollschild G.________ gemeldet habe, der vor ihrem Haus parkiert habe und deren Insassen sie nun bedrängten, weil sie ein Foto des Personenwagens gemacht ha- be. Die ausgerückte Polizei habe den Beschwerdeführer und dessen Kollegen an- halten können. Via Regionale Einsatzzentrale Bern habe in Erfahrung gebracht werden können, dass in grenznahen Ortschaften im Kanton Bern nach Einbruch- diebstählen ein Personenwagen mit französischem Kennzeichen gesucht werde. Offenbar waren der Berner Kantonspolizei zuvor von verschiedenen Anwohnern zwei verdächtige Männer sowie ein H.________ mit dem Kontrollschild G.________ gemeldet worden. Eine Person habe ein Foto des Fahrzeuges inkl. Kontrollschild machen können und beim vorgenannten Fahrzeug handle es sich um exakt dasselbe, in welchem der Beschwerdeführer und F.________ am 28. Okto- ber 2024 unterwegs gewesen und von der Solothurner Polizei angehalten worden seien (vgl. Vorhalt in der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024, Z. 80 ff., sowie auch Vorhalt in der Einvernahme im Haftverfah- 3 ren vom 1. November 2024, Z. 18 ff.). Diese Ausgangslage begründete einen kon- kreten Verdacht, dass der Beschwerdeführer und F.________ an den gemeldeten Einbruchdiebstählen im Kanton Bern beteiligt sein könnten, und rechtfertigte so- wohl die vorläufige Festnahme als auch weitere Ermittlungshandlungen. 4.3 Nach der Anhaltung konnte in den Unterhosen von F.________ eine Socke gefüllt mit diversen Schmuckstücken sichergestellt werden (siehe Verzeichnis Sicherstel- lung vom 28. Oktober 2024 sowie Vorhalt in der delegierten Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 29. Oktober 2024, Z. 208 f.). Nach ersten Rückmeldungen der Geschädigten wurden eine Herrenuhr, ein Ehering mit Gravur, ein Ring mit Zir- kon, ein Schmuckanhänger «Prä-Kolumbianisch» sowie eine Goldkette mit Anhän- ger und Gravur drei verschiedenen Einbruchdiebstählen in L.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft) zugerechnet (vgl. Bericht der Kantonspolizei Bern vom 30. Oktober 2024 sowie Vorhalte in der Einvernahme von F.________ vom 30. Ok- tober 2024, Z. 254 ff.). Die Aussagen von F.________, wonach er den Schmuck – zumindest zum Teil – bereits am 28. Oktober 2024 um 01.00 Uhr von einem Hehler in Bern gekauft haben will, erscheinen unglaubhaft. Der behauptete Kaufzeitpunkt liegt vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen. Der Kauf des entsprechenden Guts durch F.________ wäre daher nur möglich gewesen, wenn die jeweiligen Geschä- digten, welche nichts miteinander zu tun haben und unabhängig voneinander Ein- bruchdiebstähle gemeldet haben, alle gelogen und ihren Schmuck vor dem 28. Ok- tober 2024 um 01.00 Uhr derselben Person veräussert hätten. Das ist in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftanordnungs- antrag vom 30. Oktober 2024 höchst unwahrscheinlich. F.________ wurde über- dies auf dem Standbild des Videos, welches den Einbruchversuch bzw. die ansch- liessende Flucht in D.________ (Ortschaft) am 28. September 2024 zeigt, auch vom Beschwerdeführer erkannt (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers im Haft- verfahren vom 1. November 2024, Z. 22 ff.). Es besteht daher ein dringender Tat- verdacht, dass F.________ an den Einbruchdiebstählen beteiligt ist. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas gestohlen zu haben, und behauptet, F.________ sei am 28. Oktober 2024 zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr (Anmer- kung der Kammer: mutmasslicher Deliktszeitpunkt der gemeldeten Einbruch- diebstähle im Kanton Bern) alleine mit seinem Auto (des Beschwerdeführers) un- terwegs gewesen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Okto- ber 2024, Z. 224 f. und Z. 245 ff., sowie Protokoll Haftprüfungsverfahren vom 1. November 2024, Z. 10, Z. 18 ff. und Z. 36). Das erscheint mit Blick auf die Gesam- tumstände nicht glaubhaft und wird auch nicht durch die Aussagen von F.________ bestätigt. Abgesehen davon, dass F.________ über keinen Führerschein verfügt, ergeben sich aus seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2024 keine Hinweise, wonach er am 28. Oktober 2024 zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr al- leine bzw. ohne den Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein soll (Z. 30, vgl. Z. 110 ff., Z. 130 f., Z. 156). Weiter meldeten auch die Auskunftspersonen zwei Ver- dächtige. Zudem erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht plausibel, ausweichend und pauschal. So sagte er in seiner delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2024 aus, er habe die ganze Zeit geschlafen, als F.________ unter- wegs gewesen sei (Z. 250 f.). Er konnte bzw. wollte keine Angaben machen, wel- chen Freund sie in der Schweiz besuchen wollten (Z. 44 bis Z. 48). Auch betreffend 4 seinen Tagesablauf am 28. Oktober 2024 wollte er nichts sagen (Z. 72 ff.). Es gibt damit keine konkreten Hinweise, wo der Beschwerdeführer sich am 28. Oktober 2024 sonst aufgehalten haben soll. Angesprochen auf den Gegenstand des Ver- fahrens äusserte er sich wie folgt: «Ich warte, bis man mir zeigt, was man mir vorhält und was davon bewiesen werden kann» (Z. 76 ff.). Im H.________, welcher dem Beschwerdeführer gehört (vgl. delegierte Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024, Z. 90 f. und Z. 239 f.), wur- den ein Schraubenzieher, Handschuhe sowie weiterer Schmuck und Notengeld (mutmassliches Deliktsgut) gefunden (vgl. Vorhalt in der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024, 228 ff., Vorhalt im Protokoll des Haftprüfungsverfahrens vom 1. November 2024, Z. 27 ff., sowie Sicherstellungs- verzeichnis vom 29. Oktober 2024, welches mit der Stellungnahme der Staatsan- waltschaft vom 12. November 2024 eingereicht wurde). 4.5 Die bereits erwähnten Meldungen von Auskunftspersonen auch betreffend das Fahrzeug, die aufgefundenen Gegenstände im Auto des Beschwerdeführers, der bei F.________ sichergestellte Schmuck, der teilweise bereits gemeldeten Ein- bruchdiebstählen zugeordnet werden konnte, die offensichtliche Verbindung zwi- schen dem Beschwerdeführer und F.________ sowie deren Aussageverhalten be- gründen genügend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht, wo- nach der Beschwerdeführer zusammen mit F.________ an diversen Einbruch- diebstählen beteiligt war. Mit Blick auf die Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Ok- tober 2024 (Z. 80 ff.), welche zu einem Zeitpunkt erfolgt waren, bevor die Einver- nahme mit I.________ erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Be- schreibungen der mutmasslichen Täter sowie Aussehen und Kennzeichen des Personenwagens der Polizei bereits bekannt waren. Jedenfalls kann, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht davon ausgegangen werden, erst die Ein- vernahme von I.________ habe den dringenden Tatverdacht begründet (vgl. auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2024, S. 2, letzter Abschnitt). Die Frage der Verwertbarkeit kann somit offengelas- sen werden. Die Beschwerdekammer hat bei der Prüfung des dringenden Tatver- dachts denn auch nicht auf diese Aussagen abgestellt. Da das Verfahren zudem ganz am Anfang steht, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft zur Begründung des Tatverdachts auf die mündlichen Meldun- gen von Auskunftspersonen stützten. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen er- scheint. Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatver- dachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, weshalb die Verwertbarkeit des Fahrzeugfotos von vorneherein ausgeschlossen sein sollte. Dieses war den Behörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt und kann zu den Akten genommen werden, selbst wenn die Ein- 5 vernahme von I.________ unverwertbar sein sollte. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Flucht- und Kollusi- onsgefahr. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen wer- den, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Frei- heit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Aus- land und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlich- keit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstra- fe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben als Tourist aus Frankreich ein- gereist. Er verfügt in der Schweiz über keinen Wohnsitz und hat keine Aufenthalts- bewilligung. Seine einzige Verbindung zur Schweiz ist ein angeblicher Freund, dessen Namen der Beschwerdeführer nicht nennen kann oder will. Er wird der mehrfachen Begehung von Einbruchdiebstählen verdächtigt. Es handelt sich hier- bei um Delikte, für welche das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vor- sieht. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass er am 28. Oktober 2024 geflüchtet wäre, wenn er nicht von Anwohnern in J.________ (Ortschaft) zurückgehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer hat of- fensichtlich keinen Grund, in der Schweiz zu bleiben. Das wird auch in der Be- schwerde nicht bestritten. Es liegen daher ernsthafte Anhaltspunkte vor, dass er sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Gleichzeitig bestehen bei der beschriebenen Ausgangslage keinerlei kon- krete Hinweise, der Beschwerdeführer werde sich nach einer Rückreise nach Frankreich den Schweizerbehörden zur Verfügung stellen, wie dies in der Be- 6 schwerde vorgebracht wird. Seine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind vage und kaum überprüfbar. Der Umstand, dass Frankreich ein Nachbarland ist, wirkt sich daher nicht günstig aus. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde offen- sichtlich zu Recht bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. 6. 6.1 Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechter- halten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatz- massnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2). 6.2 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. So würde beispielsweise eine Schriftensperre eine Flucht nach Frankreich nicht verhindern. Der Beschwer- deführer wird dringend verdächtigt, mehrere Einbruchdiebstähle in Wohnhäuser begangen zu haben. Aufgrund des Vorgehens und der konkreten Umstände be- steht zudem der Verdacht, der Beschwerdeführer sei zum Zwecke der Einbruch- diebstähle in die Schweiz gereist, weshalb auch die Banden- und Gewerbsmässig- keit zu prüfen sein wird. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsan- waltschaft sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) ist bereits aufgrund der aktuellen Vorwürfe von einer Strafe von mehr als drei Mo- naten auszugehen, weshalb die Anordnung der Haft als verhältnismässig erscheint; dies gilt auch mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungshandlungen (parteiöf- fentliche Befragung des Mitbeschuldigten sowie der Auskunftspersonen, Auswer- tung Mobiltelefone). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersicht- lich und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Hinwei- se, dass die Haft nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist gesund (vgl. vorläu- fige Festnahme vom 28. Oktober 2024 sowie Protokoll Hafteröffnung vom 30. Ok- tober 2024, Z. 37 ff.). Einzig die nicht näher begründete und unbelegte Behaup- tung, wonach seine Mutter krank sei und er ihr beistehen möchte, begründen keine Unzumutbarkeit. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8