7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 2 bis 6 haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung.