ten Einvernahme vom 28. November 2024, S. 2 Z. 16-32). Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises gewisse Fragen gestellt bzw. Vorhalte gemacht und es ihm überlassen worden wäre, ob er Aussagen machen will oder nicht, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorliegen konkreter Kollusionsgefahr daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5 Da die Einschränkung gemäss der Vorinstanz nur für die jeweils nächste Befragung der Beschuldigten gilt bzw. galt, erweist sie sich zudem als verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.