Anders als in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, spricht schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme vom 28. November 2024 keine neuen Vorhalte gemacht wurden, nicht dafür, dass die Ausführungen der Vorinstanz lediglich theoretischer Natur sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich die Verteidigung unmittelbar nach Abgabe des Merkblatts für beschuldigte Personen bzw. der Rechtsbelehrung zu Wort gemeldet und angemerkt hat, dass ihr Klient auf ihren Rat hin keine Aussagen machen werde und den PIN-Code des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bekannt gab (delegier-