9 5.4 Anders als in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, spricht schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme vom 28. November 2024 keine neuen Vorhalte gemacht wurden, nicht dafür, dass die Ausführungen der Vorinstanz lediglich theoretischer Natur sind.