Diese Gefahr wird durch die verfügte vorläufige Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gebannt. Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass vorliegend nicht bloss die Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung der Verfahrensinteressen durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten besteht, sondern konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Kollusionsgefahr – und damit sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts – vorliegen.