chungshaft – nicht um eine direkte Absprache unter den Mitbeschuldigten, die Beeinflussung von Zeugen geht, sondern um eine kollusive Anpassung der eigenen Aussagen auf die Aussagen der Mitbeschuldigten (ENGEL/HANS, a.a.O., S. 145 mit Hinweisen). Diese Gefahr wird durch die verfügte vorläufige Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gebannt.