144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) drohende empfindliche Strafe hat der Beschwerdeführer ein erhebliches strafprozessuales und persönliches Interesse daran, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst gering zu halten, was ebenfalls für eine Kollusionsneigung spricht. Wenn der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, er gehe davon aus, dass sich auch die anderen Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft befänden, womit gar keine Kollusionsmöglichkeit bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei der Verdunkelungsgefahr im Zusammenhang mit den Teilnahmerechten – anders als bei der Untersu-