ten Einvernahme vom 28. November 2024, S. 2 Z. 26-32), ändert nichts daran. Mit Blick auf die ihm im Falle einer Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) drohende empfindliche Strafe hat der Beschwerdeführer ein erhebliches strafprozessuales und persönliches Interesse daran, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst gering zu halten, was ebenfalls für eine Kollusionsneigung spricht.