Die wenigen von ihm gemachten Aussagen wirken jedoch taktisch motiviert bzw. dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst (siehe dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024, S. 2 oben sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 9. Oktober 2024, S. 3 Z. 65-70), was auf eine Kollusionsneigung hindeutet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den PIN-Code seines Mobiltelefons anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2025 bekannt gegeben hat (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer oberinstanzlich eingereichte Protokoll der delegier-