Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die wenigen von ihm gemachten Aussagen wirken jedoch taktisch motiviert bzw. dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst (siehe dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024, S. 2 oben sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 9. Oktober 2024, S. 3 Z. 65-70), was auf eine Kollusionsneigung hindeutet.