Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz vom Bestehen sachlicher Gründe für die Einschränkung seiner Teilnahmerechte aus. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis dato wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt hat, was aktenmässig belegt ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der beiden bisherigen Einvernahmen zu verweisen.