8 zu substantiieren – klar sein dürfte, dass sein bisheriges Aussageverhalten für eine Kollusionsneigung spricht. Dass seinem Aussageverhalten in der vorliegenden Konstellation mit weiteren fünf Beschuldigten, darunter seinem Bruder, besonderes Gewicht zukommt, liegt ebenfalls auf der Hand. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer – wie seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung betreffend Beschränkung seiner Teilnahmerechte möglich war. 5.2.3 Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.