Aus der angefochtenen Verfügung geht unmissverständlich hervor, aus welchen sachlichen Gründen die Vorinstanz, eine Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers – zumindest vorläufig – als geboten erachtet. Der Begründung (E. 4 hiervor) kann entnommen werden, dass befürchtet wird, der Beschwerdeführer könnte seine Aussagen anpassen, wenn er von den Aussagen der Mitbeschuldigten zu den bis dato noch nicht vorgehaltenen Sachverhalten und Beweismitteln Kenntnis erlangen würde. Damit attestiert sie dem Beschwerdeführer implizit eine Kollusionsneigung.