Mit der vorerwähnten Begründung zur Beschränkung des Teilnahmerechts (E. 4) ist die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ohne Weiteres nachgekommen. Aus der angefochtenen Verfügung geht unmissverständlich hervor, aus welchen sachlichen Gründen die Vorinstanz, eine Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers – zumindest vorläufig – als geboten erachtet.