dazu die gestellten Anträge, E. 1 hiervor). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer alsdann moniert, die Vorinstanz nenne keinen einzigen sachlichen Grund, weshalb bei einer Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.2.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.