Bei dieser Ausgangslage bestanden mit der Generalstaatsanwaltschaft auch begründete Hinweise dafür, dass die anstehenden Ermittlungshandlungen neue, dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen bezüglich seiner konkreten Beteiligung an den Einbruchdiebstählen zu Tage bringen würden. Daraus folgt, dass die «wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO zu jenem Zeitpunkt noch nicht erhoben waren, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verweigerung der sofortigen Akteneinsicht im Übrigen anzuerkennen scheint, zumal er diese Beschränkung seiner Parteirechte akzeptiert hat (siehe