den – ihn allenfalls auch belastenden – Aussagen der Mitbeschuldigten zu konfrontieren. Bei dieser Ausgangslage bestanden mit der Generalstaatsanwaltschaft auch begründete Hinweise dafür, dass die anstehenden Ermittlungshandlungen neue, dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen bezüglich seiner konkreten Beteiligung an den Einbruchdiebstählen zu Tage bringen würden.