(Ort) sowie in allgemeiner Weise zu weiteren am 8. Oktober 2024 begangenen Einbruchdiebstählen gemacht werden konnten (vgl. dazu die Vorhalte anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024 sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 9. Oktober 2024). Insbesondere waren dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem die Beschränkung seiner Teilnahmerechte verfügt wurde, noch keine (konkreten) Vorhalte zu den Auswertungen der Observation, der technischen Überwachung und der Sicherstellungen (insbesondere der Mobiltelefone) gemacht worden (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdefüh-