Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend feststellt, wurde die Einschränkung des Teilnahmerechts im genannten Fall unter anderem deshalb geschützt, weil die an jenem Delikt beteiligten Personen erst zu einem Teilsachverhalt befragt werden konnten. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Verfahren, wo eine Gruppe von Personen aus Rumänien über einen längeren Zeitraum hinweg Einbruchdiebstähle verübt haben soll (vgl. dazu den Haftantrag betreffend den Beschwerdeführer vom 10. August 2024), dem Beschwerdeführer aber erst Vorhalte zu den mutmasslichen Einbruchdiebstählen vom 4. Juli 2024 in M._____