5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers entgegen seinen Eventualbegründungen im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig erweist. 5.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Einschränkung der Teilnahmerechte nach erfolgter delegierter Einvernahme nur noch unter den restriktiveren Voraussetzungen von Art. 108 StPO bzw. Art.