Es besteht daher eine erhebliche Kollusionsgefahr, wenn der Beschuldigte von den Aussagen der Mitbeschuldigten Kenntnis erhält, bevor er selbst dazu befragt werden konnte. Die vorläufige Beschränkung der Teilnahmerechte – jedenfalls für die jeweils nächste Einvernahme sämtlicher Beschuldigten – ist damit durch einen sachlichen Grund geboten und verhältnismässig. […].