Vorab wird auf die obigen Ausführungen betreffend den aktuellen Verfahrensstand verwiesen. Im vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte mit den – den Mitbeschuldigten anlässlich der künftigen Einvernahmen – vorzuhaltenden Sachverhalten und Beweismitteln, welche den Beschuldigten persönlich betreffen, noch nicht konfrontiert werden. Es besteht daher eine erhebliche Kollusionsgefahr, wenn der Beschuldigte von den Aussagen der Mitbeschuldigten Kenntnis erhält, bevor er selbst dazu befragt werden konnte.