Nach dem Gesagten konnte der vgt. Beschuldigte zu den einzelnen Tatvorwürfen sowie zu den Aussagen der Mitbeschuldigten in den bisherigen zwei Befragungen noch nicht umfassend befragt werden. Zudem sind dem Beschuldigten Vorhalte aus den Auswertungen der Observation und der technischen Überwachung sowie zu den weiteren, vorgesehenen Beweiserhebungen (erkennungsdienstliche Erfassung, Auswertung sichergestellte Gegenstände, etc.) zu machen, bevor dem Beschuldigten bzw. Rechtsanwalt B.________ vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden kann. Folglich wird die umfassende