5 sichtlich der Beschränkung der Teilnahmerechte einhergeht. Vielmehr ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschränkung der Teilnahmerechte weiterhin gültig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 3.4 Wie erwähnt (E. 3.2), kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen.