Widersprüchlich wäre es beispielsweise, wenn die Akteneinsicht als schwächere Form der Teilnahme im Verfahren über Art. 101 Abs. 1 StPO einschränkbar wäre, das Teilnahmerecht an Einvernahmen, in der sich eine Kollusionsgefahr akzentuiert, jedoch nicht (vgl. BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, recht 2012, S. 150). 3.3.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die unterbliebene Revision von Art. 147 StPO gerade nicht als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu verstehen ist und entsprechend damit auch keine Änderung der bisher geltenden Rechtslage hin-