6B_137/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3.1 je mit Hinweisen; ebenso der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 242 vom 6. September 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3). 3.3.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft sprechen denn auch Sinn und Zweck von Art. 101 Abs. 1 StPO und die Gesetzessystematik für die Beibehaltung der Rechtslage unter dem revidierten Gesetz.