222 StPO). Entsprechend reagierte das Bundesgericht, indem es bereits nach Ablauf der Referendumsfrist zur revidierten StPO der Staatsanwaltschaft die Legitimation zur Beschwerde gegen Haftentscheide absprach (BGE 149 IV 135 E. 2.3 und 2.4). Im Gegensatz dazu änderte das Bundesgericht auch nach Ablauf der Referendumsfrist seine Praxis zur Beschränkung des Teilnahmerechts nicht, sondern nannte Art. 101 Abs. 1 StPO weiterhin als zulässige Grundlage zur Beschränkung des Teilnahmerechts (Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3 und 3.9; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3).