Anders verhält es sich etwa betreffend die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Haftbeschwerde. Hier stellte der Gesetzgeber klar, dass es sich – entgegen der Auffassung des Bundesgerichts – nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handle und das Beschwerderecht tatsächlich einzig der verhafteten Person zukommen solle (AB 2021 N 613 f.; Voten: Rieder AB 2022 S 382 und Jositsch, AB 2022 S 497; siehe auch den revidierten am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 222 StPO).