Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, in dem er auf eine Revision der Teilnahmerechte verzichtet hat, kein qualifiziertes Schweigen ausdrücken, sondern die Frage nach den Voraussetzungen einer Beschränkung der Rechtsprechung überlassen wollte (so auch ENGEL/HANS, StPO-Revision: Auswirkungen auf das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO, in: AJP 2/2024 S. 148 f.). Anders verhält es sich etwa betreffend die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Haftbeschwerde.