sich die Frage stelle, ob der Gesetzgeber die Beschränkung des Teilnahmerechts gesetzlich regeln will oder ob diese Frage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überlassen werden soll (siehe dazu das Votum von Bundesrätin Keller-Sutter AB 2022 N 72 und AB 2022 N 995). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, in dem er auf eine Revision der Teilnahmerechte verzichtet hat, kein qualifiziertes Schweigen ausdrücken, sondern die Frage nach den Voraussetzungen einer Beschränkung der Rechtsprechung überlassen wollte (so auch ENGEL/HANS, StPO-Revision: Auswirkungen auf das Teilnahmerecht nach Art.