, AB 2022 S 378 ff. und 497 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3). 3.3 3.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand, dass im Laufe der StPO-Revision darauf verzichtet wurde, Art. 147a E-StPO ins Gesetz einzuführen, nicht, dass es zu einer Änderung der bisherigen Praxis zum Teilnahmerecht gekommen wäre. So wurde in der Beratung verschiedentlich festgehalten, dass