147a E-StPO, wonach die beschuldigte Person und ihre Verteidigung von einer Einvernahme ausgeschlossen werden konnten, solange sich die beschuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht «einlässlich geäussert» hatte (vgl. Art. 147a Abs. 1 und 2 E-StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, S. 6793), wurde vom Parlament ersatzlos gestrichen (vgl. dazu jeweils die Ausführungen im Amtlichen Bulletin AB 2021 N 575 ff. und 600 ff., AB 2021 S 1355 ff., AB 2022 N 69 ff. und 992 ff., AB 2022 S 378 ff.