108 StPO bleibt vorbehalten. Nach der Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft daher im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person bestehen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1; dazu sogleich E. 3.4). Der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 vorgeschlagene Art. 147a E-StPO, wonach die beschuldigte Person und ihre Verteidigung von einer Einvernahme ausgeschlossen werden konnten, solange sich die beschuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht «einlässlich geäussert» hatte (vgl. Art.