149 Abs. 2 Bst. b StPO) eingeschränkt werden (BGE 150 IV 345: 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2, 5.3 und 5.4.1). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten.