Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen und in Aussicht gestellt, dass der besagte Beschluss in anonymisierter Form zugestellt wird, sobald dies aus ermittlungstaktischen Gründen möglich ist. Zudem wurde festgestellt, dass die bundesgerichtliche Gehörsfrist des Beschwerdeführers hinsichtlich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit Zustellung des verlangten Beschlusses zu laufen beginnt. Nach Zustellung des anonymisierten Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 242 vom 24. September 2024 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 gingen keine Eingaben mehr ein.