Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, Kenntnis genommen und gegeben. Mit Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll der delegierten Einvernahme vom 28. November 2024 ein und ersuchte um Zusendung des in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten noch nicht veröffentlichten Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 242 vom 24. September 2024.