In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 12. November 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom selben Tag, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, Kenntnis genommen und gegeben.